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   BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61   

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BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61 (https://dejure.org/1962,1075)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1962 - II C 78.61 (https://dejure.org/1962,1075)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1962 - II C 78.61 (https://dejure.org/1962,1075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechenbarkeit von Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus der Verwendung im öffentlichen Dienst der Sowjetzone Deutschlands oder des Sowjetsektors von Berlin auf das Ruhegehalt - Erstreckung von Bundesgesetzen auf außerhalb des Hoheitsbereichs des Bundes liegende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 9, 314 [316]) zum Ausdruck gebrachten Gedanken lägen auch den Landesbeamtengesetzen, insbesondere dem Berliner Landesbeamtengesetz zugrunde.

    Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidungen vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) und vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - vertretene Auffassung verkenne die verfassungsrechtliche Problematik, die sich vor allem aus der Präambel des Grundgesetzes ergebe.

    Die vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314) vertretene Auffassung, daß dies für die Entscheidung der hier erheblichen Rechtsfrage ohne Bedeutung sei, überzeuge nicht.

    Soweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314) stütze, stünden seine Überlegungen im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1956 - III ZR 127.55 - (LM Nr. 1 zu § 129 DBG).

    Dieser Sinn ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 [315]) schon in seinem Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - ausgeführt hat, darin zu erblicken, daß das neue Diensteinkommen des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienst geleistet wird.

    Diese Gesetzesmotivation und die Erwägung, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West auf der einen und der Sowjetzone Deutschlands sowie dem Sowjetsektor von Berlin auf der anderen Seite eine einheitliche Finanz- und Wirtschaftshoheit mit der Möglichkeit eines Austausches öffentlicher Mittel tatsächlich fehlt (vgl. hierzu BVerwGE 9, 314 ff.), lassen die schon nach dem Wortlaut gebotene Auslegung, die § 158 Abs. 5 BBG a.F. durch das Verwaltungsgericht gefunden hat, in überzeugender Weise zutreffend erscheinen.

    Die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil und damit auch gegen die ständige Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 ff.; Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - und Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 - ZBR 1960, 24) gehen fehl.

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Es ist zwar richtig, daß die Sowjetzone Deutschlands und der Sowjetsektor von Berlin zu Gesamtdeutschland gehören und daß diese Gebiete Gesamtdeutschlands im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden können (BVerfGE 11, 150 [158]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß der Verschiedenheit der Entwicklung in beiden Teilen Gesamtdeutschlands seit der tatsächlichen Spaltung, die sich besonders auf die Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Sowjetzone ausgewirkt hat, zu Beschränkungen gegenüber dem Grundsatz nötigt, daß die Sowjetzone zu Deutschland gehört und im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 11, 150 [158/159]).

  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 243.57

    Zulässigkeit der Anrechnung sogenannter Ostrenten auf die nach Bundesbeamtenrecht

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    In seinem Urteil vom 9. November 1960 (BVerwGE 11, 222) erörtere das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung sogenannter Ostrenten auf die nach dem Bundesbeamtenrecht zu zahlenden Versorgungsbezüge.

    Mit diesem Urteil hat sich bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und dabei zutreffend darauf hingewiesen, daß ihm ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 11, 222).

  • BVerwG, 30.06.1960 - VI B 14.60

    Berechnungsgrundlage für die Rentenbezüge - Anrechnung von Ansprüchen vor der

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidungen vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) und vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - vertretene Auffassung verkenne die verfassungsrechtliche Problematik, die sich vor allem aus der Präambel des Grundgesetzes ergebe.

    Die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil und damit auch gegen die ständige Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 ff.; Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - und Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 - ZBR 1960, 24) gehen fehl.

  • BVerwG, 30.05.1960 - IV C 386.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Dies um so weniger, als die Anrechnung von Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst der Sowjetzone Deutschlands oder des Sowjetsektors von Berlin auf das im Bundesgebiet gewährte Ruhegehalt kein notwendiges oder auch nur geeignetes Zeichen oder Mittel für die Wahrung der politischen und staatsrechtlichen Einheit Gesamtdeutschlands ist (vgl. hierzu BVerwGE 11, 9).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Der so - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 299 [312] und 10, 234 [244]) - aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ermittelte "objektivierte Wille des Gesetzgebers" kann durch die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die.
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Der so - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 299 [312] und 10, 234 [244]) - aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ermittelte "objektivierte Wille des Gesetzgebers" kann durch die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die.
  • BVerwG, 09.11.1961 - II C 168.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Dieser Sinn ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 [315]) schon in seinem Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - ausgeführt hat, darin zu erblicken, daß das neue Diensteinkommen des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienst geleistet wird.
  • BVerwG, 22.02.1961 - VI C 38.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61
    Die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil und damit auch gegen die ständige Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 ff.; Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - und Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 - ZBR 1960, 24) gehen fehl.
  • BVerwG, 07.12.1965 - II C 199.61

    Anrechnung der ostzonalen Rente des Ehegatten auf die Versorgungsbezüge des

    Eine Anrechnung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in den Fällen zugelassen, in denen die von einer Dienststelle in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor gewährten Bezüge und die im Bundesgebiet gewährten Bezüge auf ein und derselben Diensttätigkeit beruhen oder aber bei der Bemessung der "Ostrente" Dienstzeiten vor dem 8. Mai 1945 berücksichtigt werden, die auch für die Höhe der im Bundesgebiet gewährten Bezüge bestimmend sind; dabei ist entweder die Regelung des § 7 der 5. DVO/G 131 - teils unmittelbar, teils analog - oder die dieser Regelung entsprechende Vorschrift des Berliner Landesbeamtenrechts angewendet worden (vgl. insbesondere: BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - BVerwGE 11, 222; Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 - Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - BVerwGE 18, 66).

    Mit den gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffen hat sich der Senat u.a. bereits in seinem Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - auseinandergesetzt.

  • BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61

    Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin - Beschäftigung im

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen zu denselben oder zu entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften dieselbe Rechtsauffassung vertreten (vgl. Urteile vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - [BVerwGE 13, 165] und vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]); er hat dabei noch ausgesprochen (im letztgenannten Urteil), daß insoweit eine spätere gesetzliche Änderung - dort zu § 158 Abs. 5 BBG - nicht etwa als eine "Klarstellung" begriffen werden dürfe, die auch zu einer geänderten Beurteilung der früheren Gesetzeslage nötigen könnte.
  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 8.64

    Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im

    Dieser Erwägung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt Rechnung getragen (vgl. für den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften: BVerwGE 10, 355 [BVerwG 14.06.1960 - II C 27/59] [356]; für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands vor Inkrafttreten einschlägiger gesetzlicher Änderungen: BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]; Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]; BVerwGE 20, 29 [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] [30]).
  • BVerwG, 13.06.1962 - VI C 127.59

    Rechtsmittel

    Die Ausführungen der Revisionserwiderung des Klägers geben keinen Anlaß, von der oben wiedergegebenen Auffassung des erkennenden Senats abzugehen; insbesondere liegt der hier zu entscheidende Fall nicht dem mit Urteil vom 11. November 1959 - BVerwGE 9, 314 - entschiedenen gleich oder ähnlich (vgl. zu diesem Unterschied auch Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 -).
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